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   BVerwG, 12.08.2021 - 5 P 11.20   

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BVerwG, 12.08.2021 - 5 P 11.20 (https://dejure.org/2021,48693)
BVerwG, Entscheidung vom 12.08.2021 - 5 P 11.20 (https://dejure.org/2021,48693)
BVerwG, Entscheidung vom 12. August 2021 - 5 P 11.20 (https://dejure.org/2021,48693)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Reichweite des Mitbestimmungsrechts des Personalrats bei der Eingruppierung einer studentischen Hilfskraft durch Einsatz in einer Klinik als Pflegehelfer bzw. Sitzwache; Ansehen der Gewährung einer Zulage als Eingruppierung

  • rechtsportal.de

    Reichweite des Mitbestimmungsrechts des Personalrats bei der Eingruppierung einer studentischen Hilfskraft durch Einsatz in einer Klinik als Pflegehelfer bzw. Sitzwache; Ansehen der Gewährung einer Zulage als Eingruppierung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerwG, 17.09.2019 - 5 P 6.18

    Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz; Anforderungsprofil; Anlassfall; Ausbildung;

    Auszug aus BVerwG, 12.08.2021 - 5 P 11.20
    Sie muss einen Bezug zu einem gesetzlichen Mitbestimmungstatbestand in dem Sinne haben, dass sie sich seinem Inhalt zuordnen lässt (vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 20. März 1996 - 6 P 7.94 - BVerwGE 100, 354 und vom 17. September 2019 - 5 P 6.18 - BVerwGE 166, 285 Rn. 19 f. m.w.N.).

    Ist dies nicht der Fall, ist eine Zustimmungsverweigerung als rechtsmissbräuchlich anzusehen und löst keine Rechtsfolgen aus (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. September 2019 - 5 P 6.18 - BVerwGE 166, 285 Rn. 14 m.w.N.).

    Vielmehr genügt für die Beachtlichkeit der Zustimmungsverweigerung, wenn es das Vorbringen des Personalrats aus der Sicht eines sachkundigen Dritten als möglich erscheinen lässt, dass ein Zustimmungsverweigerungsgrund im oben genannten Sinne gegeben ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. September 2019 - 5 P 6.18 - BVerwGE 166, 285 Rn. 15 m.w.N).

    Diese Auslegung ist der Tatsachenfeststellung zuzuordnen und als solche für den Senat bindend (§ 99 Abs. 2 HmbPersVG i.V.m. § 92 Abs. 2 Satz 1, § 72 Abs. 5 ArbGG, § 559 Abs. 2 ZPO), da sie nicht mit Verfahrensrügen angegriffen worden ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. September 2019 - 5 P 6.18 - BVerwGE 166, 285 Rn. 31).

  • BAG, 19.10.2011 - 4 ABR 119/09

    Begriff der Eingruppierung nach § 99 BetrVG

    Auszug aus BVerwG, 12.08.2021 - 5 P 11.20
    Maßgebend für das Vorliegen einer Eingruppierung ist allein die Anwendung eines solchen Entgeltschemas, nicht aber weiterer Teile der betrieblichen Entlohnungsgrundsätze (vgl. BAG, Beschluss vom 19. Oktober 2011 - 4 ABR 119/09 - NZA-RR 2012, 250 Rn. 21 f. und BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 2012 - 6 P 9.11 - Buchholz 251.4 § 87 HmbPersVG Nr. 3 Rn. 11 f. und 15).

    Entscheidend ist, ob eine der Tätigkeit entsprechende richtige Vergütung gezahlt wird (vgl. BAG, Beschlüsse vom 24. Juni 1986 - 1 ABR 31/84 - BAGE 52, 218 , vom 2. April 1996 - 1 ABR 50/95 - EzA § 99 BetrVG 1972 Nr. 137 S. 3 f. und vom 19. Oktober 2011 - 4 ABR 119/09 - NZA-RR 2012, 250 Rn. 18 und 22; Thüsing, in: Richardi, BetrVG, 16. Aufl. 2018, § 99 Rn. 73).

    Deshalb könnte sich der Beteiligte auch nicht - wie er womöglich meint - der Mitbestimmung dadurch entziehen, dass er nur einen Teilaspekt der Eingruppierung dem Personalrat unterbreitet, um auf diese Weise dessen Entscheidungskompetenz zu beschränken (vgl. BAG, Beschluss vom 19. Oktober 2011 - 4 ABR 119/09 - NZA-RR 2012, 250 Rn. 20).

  • BVerwG, 15.05.2012 - 6 P 9.11

    Personalvertretungsrecht; Eingruppierung; außertarifliche Zulage

    Auszug aus BVerwG, 12.08.2021 - 5 P 11.20
    Diese Kontrolle der Vereinbarkeit der Eingruppierung mit den anzuwendenden tarifrechtlichen Vorgaben dient der Wahrung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes, der Lohngerechtigkeit und der Transparenz der Entgeltpraxis, mithin der Stärkung des Friedens innerhalb der Dienststelle (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15. Mai 2012 - 6 P 9.11 - Buchholz 251.4 § 87 HmbPersVG Nr. 3 Rn. 11 ff. und vom 26. Mai 2015 - 5 P 9.14 - Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 125 Rn. 17).

    Maßgebend für das Vorliegen einer Eingruppierung ist allein die Anwendung eines solchen Entgeltschemas, nicht aber weiterer Teile der betrieblichen Entlohnungsgrundsätze (vgl. BAG, Beschluss vom 19. Oktober 2011 - 4 ABR 119/09 - NZA-RR 2012, 250 Rn. 21 f. und BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 2012 - 6 P 9.11 - Buchholz 251.4 § 87 HmbPersVG Nr. 3 Rn. 11 f. und 15).

    Diese Grundsätze gelten auch für das personalvertretungsrechtliche Begriffsverständnis der Eingruppierung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 2012 - 6 P 9.11 - Buchholz 251.4 § 87 HmbPersVG Nr. 3 Rn. 11).

  • BVerwG, 07.03.2011 - 6 P 15.10

    Mitbestimmung bei Eingruppierung; Stufenzuordnung nach § 16 TVöD-Bund

    Auszug aus BVerwG, 12.08.2021 - 5 P 11.20
    Die Eingruppierung bleibt daher unvollständig, wenn sie sich auf die Einreihung in die Entgeltgruppe beschränkt, andere für die Bemessung des Grundgehalts wesentliche Merkmale aber nicht erfasst (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. März 2011 - 6 P 15.10 - Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 113 Rn. 26 ff.).

    Stellt der Dienststellenleiter zur Ausfüllung einer tarifvertraglichen Ermessensnorm abstrakt-generelle Grundsätze auf, deren Anwendung als Eingruppierung anzusehen ist, unterliegt auch die Einhaltung dieser Grundsätze der Mitbestimmung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. März 2011 - 6 P 15.10 - Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 113 Rn. 47 m.w.N.).

  • BAG, 24.06.1986 - 1 ABR 31/84

    Betriebsrat: Begriff der mitbestimmungspflichtigen Eingruppierung i. S. von § 99

    Auszug aus BVerwG, 12.08.2021 - 5 P 11.20
    Entscheidend ist, ob eine der Tätigkeit entsprechende richtige Vergütung gezahlt wird (vgl. BAG, Beschlüsse vom 24. Juni 1986 - 1 ABR 31/84 - BAGE 52, 218 , vom 2. April 1996 - 1 ABR 50/95 - EzA § 99 BetrVG 1972 Nr. 137 S. 3 f. und vom 19. Oktober 2011 - 4 ABR 119/09 - NZA-RR 2012, 250 Rn. 18 und 22; Thüsing, in: Richardi, BetrVG, 16. Aufl. 2018, § 99 Rn. 73).

    Insofern bedarf es auch näherer Prüfung, ob im vorliegenden Fall die hierfür maßgeblichen Kriterien bereits vollständig aufgrund der Einreihung in das Entgeltschema des Tarifvertrags feststehen (vgl. zu Letzterem: BAG, Beschluss vom 24. Juni 1986 - 1 ABR 31/84 - BAGE 52, 218 ).

  • BVerwG, 10.06.2011 - 6 PB 2.11

    Mitbestimmung bei der Lohngestaltung; Pauschalierung unständiger

    Auszug aus BVerwG, 12.08.2021 - 5 P 11.20
    Weitere Voraussetzung der Mitbestimmung ist, dass kein Tarifvorrang, d.h. keine die Mitbestimmung ausschließende tarifvertragliche Regelung besteht, die vollständig, umfassend und erschöpfend ist (vgl. insgesamt zu den rechtlichen Maßstäben BVerwG, Beschluss vom 10. Juni 2011 - 6 PB 2.11 - Buchholz 251.4 § 86 HmbPersVG Nr. 15 m.w.N).
  • BVerwG, 22.09.2011 - 6 PB 15.11

    Deckung des Personalbedarfs; Mitbestimmung bei Eingruppierung; Mitbestimmung bei

    Auszug aus BVerwG, 12.08.2021 - 5 P 11.20
    Denn Entgeltgrundsätze, die der Arbeitgeber unter Missachtung von Mitbestimmungsrechten aufgestellt hat, sind rechtsunwirksam (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. September 2011 - 6 PB 15.11 - Buchholz 251.5 § 77 HePersVG Nr. 6 Rn. 7; Rehak, in: Lorenzen/Gerhold/Schlatmann u.a., BPersVG, Stand 1. Mai 2021, § 75 Rn. 101).
  • BVerwG, 20.03.1996 - 6 P 7.94

    Personalvertretungsrecht: Verweigerung der Zustimmung wegen Nichteinhaltung der

    Auszug aus BVerwG, 12.08.2021 - 5 P 11.20
    Sie muss einen Bezug zu einem gesetzlichen Mitbestimmungstatbestand in dem Sinne haben, dass sie sich seinem Inhalt zuordnen lässt (vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 20. März 1996 - 6 P 7.94 - BVerwGE 100, 354 und vom 17. September 2019 - 5 P 6.18 - BVerwGE 166, 285 Rn. 19 f. m.w.N.).
  • BAG, 27.06.2000 - 1 ABR 36/99

    Zustimmungsersetzung zur Eingruppierung - einseitige Änderung der

    Auszug aus BVerwG, 12.08.2021 - 5 P 11.20
    Eine "richtige" Eingruppierung liegt nur dann vor, wenn alle diese Teilfragen zutreffend beantwortet worden sind (vgl. BAG, Beschluss vom 27. Juni 2000 - 1 ABR 36/99 - EzA § 99 BetrVG 1972 Eingruppierung Nr. 3 S. 2 f.).
  • BVerwG, 26.05.2015 - 5 P 9.14

    Weiterbeschäftigung; Jugend- und Auszubildendenvertretung; Mitglied;

    Auszug aus BVerwG, 12.08.2021 - 5 P 11.20
    Diese Kontrolle der Vereinbarkeit der Eingruppierung mit den anzuwendenden tarifrechtlichen Vorgaben dient der Wahrung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes, der Lohngerechtigkeit und der Transparenz der Entgeltpraxis, mithin der Stärkung des Friedens innerhalb der Dienststelle (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15. Mai 2012 - 6 P 9.11 - Buchholz 251.4 § 87 HmbPersVG Nr. 3 Rn. 11 ff. und vom 26. Mai 2015 - 5 P 9.14 - Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 125 Rn. 17).
  • BAG, 02.04.1996 - 1 ABR 50/95

    Gewährung von Zulage als mitbestimmungspflichtige Eingruppierung

  • BAG, 11.11.1997 - 1 ABR 29/97

    Eingruppierung bei Verlängerung des Arbeitsverhältnisses

  • BAG, 26.10.2004 - 1 ABR 37/03

    Mitbestimmung bei Umgruppierung

  • BVerwG, 12.08.2021 - 5 P 1.21

    Beachtlichkeit einer Zustimmungsverweigerung bei Eingruppierung

    Dieses Verständnis auch im Verhältnis zum tariflichen Tabellenentgelt kommt ebenfalls in den einleitenden Bemerkungen der im hier maßgeblichen Zeitraum anwendbaren Fassung der Mini-Tabelle zum Ausdruck, die der Antragsteller mit der Rechtsbeschwerdeerwiderung in einem Parallelverfahren (5 P 11.20 ) vorgelegt hat.
  • BVerwG, 12.08.2021 - 5 P 4.20

    Beachtlichkeit der Zustimmungsverweigerung bei Eingruppierung

    Dieses Verständnis auch im Verhältnis zum tariflichen Tabellenentgelt kommt ebenfalls in den einleitenden Bemerkungen der im hier maßgeblichen Zeitraum anwendbaren Fassung der Mini-Tabelle zum Ausdruck, die der Antragsteller mit der Rechtsbeschwerdeerwiderung in einem Parallelverfahren (5 P 11.20 ) vorgelegt hat.
  • VG Berlin, 04.03.2022 - 72 K 6.21
    Diese Kontrolle der Vereinbarkeit der Eingruppierung mit den anzuwendenden tarifrechtlichen Vorgaben dient der Wahrung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes, der Lohngerechtigkeit und der Transparenz der Entgeltpraxis, mithin der Stärkung des Friedens innerhalb der Dienststelle (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 12. August 2021 - BVerwG 5 P 11.20 -, Rn. 20).
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